Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz auf dem Schulgelände

Definition: außerschulische Veranstaltung

Außerschulische Veranstaltungen sind alle Veranstaltungen, die nicht von der Schule initiiert und/oder organisiert werden (z. B. auf Einladung der Elternvertreter). Sie können auf dem Schulgelände oder außerhalb des Schulgeländes stattfinden. Die Anwesenheit einer Lehrkraft ist nicht zwingend erforderlich.

 

-        Findet die Veranstaltung auf dem Schulgelände statt, muss die Erlaubnis der Schulleitung vorliegen.

-        Zu jeder Zeit muss eine Aufsicht gewährleistet sein.

-        Die Haftung und Versicherung liegen bei den Eltern des jeweiligen Kindes.

-        Auf dem Schulgelände gelten immer die Schulordnung und die Regeln des Schul- und Erziehungskonzeptes.

 

-        Bei Regelverstößen behält sich der verantwortliche Veranstalter den Ausschluss des jeweiligen Kindes vor, ggf. auch für weitere Veranstaltungen.

 

Definition: schulische Veranstaltung

Schulische Veranstaltungen sind alle Veranstaltungen, die von der Schule initiiert und/oder

organisiert werden. Die Einladung erfolgt über die Schulleitung oder über die Lehrkräfte.

Sie können auf dem Schulgelände oder außerhalb dessen stattfinden. Die Anwesenheit einer Lehrkraft ist erforderlich.

 

-        Die Aufsichtspflicht liegt bei den Lehrkräften, kann jedoch übertragen werden.

-        Die Haftung für eventuelle Schäden liegt generell bei den Eltern.

-        Die Kinder sind bei schulischen Veranstaltungen generell über den GUV (Gemeindeunfallversicherung) versichert.

-        Bei allen schulischen Veranstaltungen gelten zu jeder Zeit die Schulordnung und die Regeln des Schul- und Erziehungskonzeptes.

 

-        Bei Regelverstößen behält sich die Schule den Ausschluss des jeweiligen Kindes vor, ggf. auch für weitere Veranstaltungen.

 

Betreten des Schulgeländes und Haftung außerhalb der Unterrichtszeit

-        Außerhalb der Unterrichtszeit gelten ebenfalls die o. g. Regeln. Bei Verstößen gegen diese kann ein Hausverbot erteilt werden.

-        Das Betreten des Schulhofes außerhalb der Unterrichtszeit geschieht generell auf eigene Gefahr.

-        Der Versicherungsschutz über den GUV ist nicht gewährleistet.

 

-        Unbefugten ist das Betreten des Schulgeländes während der Unterrichtszeit nicht gestattet.